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DEQA-VET ist Kontaktstelle für AFBG-Zertifizierungsfragen

DEQA-VET ist Kontaktstelle für Bund und Länder, wenn es um Zertifizierungsfragen im Bereich des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) geht. Die Förderungsfähigkeit nach AFBG ist gegeben, wenn der Träger für die Durchführung einer Fortbildungsmaßnahme geeignet ist. Weiterbildungsträger müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllen, um förderfähige Fortbildungskurse anbieten zu können.

DEQA-VET ist Kontaktstelle für AFBG-Zertifizierungsfragen

DEQA-VET ist seit Ende 2017 Kontaktstelle für Bund und Länder, wenn es um Zertifizierungsfragen im Bereich des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (AFBG) geht.

Grundsätzlich werden Fortbildungen gefördert, die fachlich gezielt auf gesetzlich geregelte Fortbildungsprüfungen nach dem BBiG, der HwO oder auf gleichwertige Abschlüsse vorbereiten. Seit 2020 ist eine Förderung über alle drei im BBiG und der HwO verankerten Fortbildungsstufen möglich: vom/von der Geprüften Berufsspezialist/in über den Bachelor Professional bis zum Master Professional.

Das AFBG regelt im § 2a die Anforderungen an Weiterbildungsträger. Die Förderungsfähigkeit nach AFBG ist gegeben, wenn der Träger für die Durchführung einer Fortbildungsmaßnahme geeignet ist. 

„(…)Die Eignung liegt vor, wenn es sich um einen öffentlichen Träger oder eine Einrichtung handelt, die unter staatlicher Aufsicht steht oder staatlich anerkannt ist, oder durch ein Zertifikat nachgewiesen wird, dass der Träger oder die Einrichtung:

  1. nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung vom 2. April 2012  (BGBl. I S. 504) anerkannt worden ist oder
  2. ein System zur Sicherung der Qualität anwendet und

auch im Übrigen keine Umstände vorliegen, die der Eignung des Trägers oder der Einrichtung entgegenstehen.“ (§ 2a AFBG)

Für Anbieter von Lehrgängen, die auf geregelte Fortbildungsabschlüsse vorbereiten, gibt es demnach drei Wege, um die Förderfähigkeit ihrer Angebote nach AFBG nachzuweisen:

Sofern ein Anbieter nach AZAV zugelassen ist, können auch dessen in Frage kommende Weiterbildungsangebote AFBG-Förderfähigkeit erzielen. Ist der Anbieter ein öffentlicher Träger oder eine Einrichtung, die unter staatlicher Aufsicht steht oder staatlich anerkannt ist, gilt das Gleiche.

Ansonsten muss ein Weiterbildungsträger ein „System der Sicherung der Qualität“ (§ 2a Nr. 2 AFBG) nachweisen. DEQA-VET führt diesbezüglich eine sogenannte „Positiv-Liste“ (siehe rechte Seite). Sie enthält alle aktuell geprüften Qualitätssicherungssysteme, die eine Förderung nach AFBG zulassen. Bislang nicht im Sinne des § 2a AFBG bewertete Qualitätssicherungsmodelle werden von DEQA-VET standardisiert geprüft und ggf. als anerkanntes Modell eingestuft. Hierbei wird gemäß den Anforderungen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) gegenüber Bildungsanbietern verfahren, die im Vorfeld zusammen mit dem Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) entwickelt worden sind.