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Rechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen in Brandenburg
Seit Anfang 2006 gibt es das Institut für Schulqualität der Länder Berlin und Brandenburg (ISQ), das als Service-Einrichtung den Schulen, den Schulverwaltungen und der Bildungspolitik beider Länder dienen soll.
Der Orientierungsrahmen "Schulqualität in Brandenburg" definiert ein für Schulen und Schulaufsicht gemeinsames Verständnis von Schul- und Unterrichtsqualität und schafft damit den Bezugsrahmen für Selbst -und Fremdevaluation. Er beschreibt u.a.
Auszug aus der Verfassung des Landes Brandenburg
Artikel 29:
(1) Jeder hat das Recht auf Bildung
(2) Das Land ist verpflichtet, öffentliche Bildungseinrichtungen zu schaffen und berufliche Ausbildungssysteme zu fördern.
(3) Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu den öffentlichen Bildungseinrichtungen, unabhängig von seiner wirtschaftlichen und sozialen Lage und seiner politischen Überzeugung. Begabte, sozial Benachteiligte und Menschen mit Behinderungen sind besonders zu fördern.
Artikel 33 Abs. 1:
Die Weiterbildung von Erwachsenen ist durch das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände zu fördern. Das Recht auf Errichtung von Weiterbildungseinrichtungen in freier Trägerschaft ist gewährleistet.
(Quelle: Verfassung des Landes Brandenburg)
Auszüge aus dem Schulgesetz des Landes Brandenburg
§ 7 Selbstständigkeit der Schulen
(...) (2) Die Schulen legen pädagogische Ziele und Schwerpunkte ihrer Arbeit mit dem Ziel fest, diese in einem Schulprogramm für die Sicherung und Entwicklung der Qualität schulischer Arbeit
(...)
§ 65a Automatisierte zentrale Schülerdatei und Schülerlaufbahnstatistiken
(...) (3) Die nach Absatz 2 beauftragte Stelle darf Datensätze zur schulischen Laufbahn erzeugen, um einzelne schulische Bildungsverläufe für Zwecke der Schulaufsicht, der Schulverwaltung, der Schulstatistik und der Qualitätssicherung darzustellen. Die Datensätze dürfen keinen Rückschluss auf konkrete Personen ermöglichen. Für die Umsetzung von Pseudonymisierungs- und Anonymisierungsverfahren sowie von technisch-organisatorischen Maßnahmen sind die Bestimmungen des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes anzuwenden.
(...)
§ 70 Aufgaben der Schulleitung
(1) Die Schulleitung informiert sich über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der Schule, unterstützt die Lehrkräfte, das sonstige Schulpersonal und die schulischen Gremien und wirkt in Zusammenarbeit mit Lehrkräften, Eltern sowie Schülerinnen und Schülern auf gute Lern- und Arbeitsbedingungen sowie auf die Sicherung und Entwicklung der Qualität schulischer Arbeit hin.
(...)
…
§ 87 Fachkonferenzen
(...) (3) Die Fachkonferenz berät mindestens zweimal im Schuljahr über alle das Fach betreffenden Angelegenheiten. Sie entscheidet im Rahmen der Beschlüsse der Schulkonferenz und der Konferenz der Lehrkräfte insbesondere über die
(...)
5. Maßnahmen und Vorhaben, die zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung des Unterrichts dienen.
…
Teil 11 Schulaufsicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 129
Grundsätze der Schulaufsicht
(1) Dem Land obliegt die Gesamtheit der staatlichen Aufgaben zur inhaltlichen, organisatorischen und planerischen Gestaltung der Schulen (Schulaufsicht). Beratung sowie Unterstützung der Schulen (Schulberatung) und Untersuchungen der Schulen als Gesamtsysteme (Schulvisitation) sind Aufgaben der Schulaufsicht.
(2) Die Schulaufsicht sichert die landeseinheitlichen Grundlagen für die pädagogische und organisatorische Arbeit der Schulen und trägt Sorge für deren Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung. Sie dient der Pflege der pädagogischen Freiheit, der Übernahme neuer Erkenntnisse der Fach- und Erziehungswissenschaften, der Unterstützung der Schulträger, Schulleitungen, Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler sowie deren Eltern sowie der Förderung des eigenverantwortlichen Interesses der kommunalen Selbstverwaltung an der schulischen Bildung.
(3) Die Schulvisitation unterstützt die Qualitätsentwicklung der Schulen durch regelmäßige systematische Schulbesuche, die von fachlich geeigneten Personen durchgeführt werden. Ergebnisse der Schulbesuche werden den Schulen, Schulbehörden und Schulträgern zu deren Aufgabenerfüllung zur Verfügung gestellt.
(4) Die Schulberatung als Aufgabe der Schulaufsicht bereitet auf neue pädagogische Problemstellungen vor und fördert die pädagogische Selbstverantwortung der Lehrkräfte und der Schulen, insbesondere durch das Hinwirken auf eine verbindliche Verabredung von pädagogischen Zielen und Schwerpunkten ihrer Arbeit sowie bei der Entwicklung von Schulprogrammen. Sie gibt Rückmeldungen zu den Berichten der Schulen und unterstützt die Schulleitungen und die schulischen Gremien. Sie fördert die Selbstständigkeit der Schulen bei ihrer pädagogischen, didaktischen, fachlichen und organisatorischen Tätigkeit und die Zusammenarbeit benachbarter Schulen. Sie berät die Schulen bei der internen Evaluation und der Auswertung und Vermittlung von Ergebnissen externer Evaluation.
(Quelle: Brandenburgisches Schulgesetz)Schulqualität
Orientierungsrahmen
Der Orientierungsrahmen "Schulqualität in Brandenburg" definiert ein für Schulen und Schulaufsicht gemeinsames Verständnis von Schul- und Unterrichtsqualität und schafft damit den Bezugsrahmen für Selbst -und Fremdevaluation.
Der Orientierungsrahmen beschreibt 6 zentrale Qualitätsbereiche, 27 Merkmale und 90 Qualitätskriterien für "gute Schulen". Darüber hinaus wird eine Vielzahl von Methoden und Instrumenten vorgestellt, mit denen Schulen die Indikatoren überprüfen können.
Der Orientierungsrahmen wird auch genutzt im Rahmen des mit Beginn des Schuljahres 2005/06 eingeführten Visitationssystems, mit dem alle Schulen aller 4 bis 5 Jahre einer systematischen externen Begutachtung unterzogen werden, sowie in zahlreichen anderen Projekten. Näheres wird in dem "Handbuch zur Schulvisitation" beschrieben.
• zum Orientierungsrahmen Schulqualität in Brandenburg als elektronischem Dokument in der Publikationsrubrik
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