Rechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen in Niedersachsen

Das  Niedersächsische Schulgesetz geht in den unten genannten Paragraphen auf das Thema Qualitätssicherung ein. Der Erlass Qualitätsmanagement an berufsbildenden Schulen trat zum 1.Oktober 2011 in Kraft. Er definiert die Grundlagen für eine systematische Weiterentwicklung der bereits bestehenden und auf dem EFQM-Modell basierenden schulischen Qualitätsarbeit.
Der Orientierungsrahmen Schulqualität in Niedersachsen (3. überarbeitete Fassung) ist für die praktische Arbeit in den Schulen gedacht. Er bietet der Schule einen Überblick über wichtige Qualitätsbereiche und -merkmale und unterscheidet zwischen sechs Qualitätsbereichen, die wiederum in 25 Qualitätsmerkmale untergliedert sind, wobei jedes Qualitätsmerkmal nach einem dreistufigen Prinzip in einer tabellarischen Übersicht differenzierter beschrieben wird.
Die Anforderungen der Niedersächsischen Schulinspektion richten sich nach den Qualitätsaussagen des Orientierungsrahmens.
Die niedersächsische Landesregierung hat im November 2010 die Neugründung des Niedersächsischen Landesinstituts für schulische Qualitätsentwicklung (NLQ)  beschlossen.

Auszug aus der Verfassung des Landes Niedersachsen

Artikel 4 Absatz 1:

Jeder Mensch hat das Recht auf Bildung.

(Quelle: Verfassung des Landes Niedersachsen)


Auszüge aus dem Niedersächsischen Schulgesetz zum Thema Qualitätssicherung

§ 35a Bildungsgangs- und Fachgruppen an berufsbildenden Schulen

(...) (2) Die Bildungsgangs- und Fachgruppen entscheiden über die fachlichen und unterrichtlichen Angelegenheiten, die den jeweiligen Bildungsgang oder das Fach betreffen, insbesondere über

1. die curriculare und fachdidaktische Planung der Bildungsgänge und Fächer im Rahmen der Lehrpläne (§ 122),

2. die Planung, Durchführung und Evaluation von Maßnahmen zur Qualitätssicherung und zur Entwicklung der Qualität des Unterrichts,

3. die Abstimmung des Fortbildungsbedarfs,

4. die Einführung von Schulbüchern sowie

5. die Zusammenarbeit mit Betrieben und weiteren an der Aus- und Weiterbildung beteiligten Einrichtungen. (...)

§ 43 Stellung der Schulleiterin und des Schulleiters

(1) Jede Schule hat eine Schulleiterin oder einen Schulleiter, die oder der die Gesamtverantwortung für die Schule und für deren Qualitätssicherung und Qualitätsentwicklung trägt. (...)

§ 123a Qualitätsermittlung, Schulinspektion, Evaluation

(1) Eine der obersten Schulbehörde nachgeordnete Behörde ermittelt die Qualität der einzelnen öffentlichen Schulen und darüber hinaus die Qualität des Schulsystems mit dem Ziel, Maßnahmen der Qualitätsverbesserung zu ermöglichen.

(2) Der Behörde obliegt die Durchführung von Schulinspektionen und erforderlicher weiterer Evaluationen zu Einzelaspekten des Schulsystems.

(3) Die Behörde ermittelt die Qualität der einzelnen Schulen auf der Grundlage eines standardisierten Qualitätsprofils. Eine Bewertung einzelner Lehrkräfte findet nicht statt.

(4) Die Ergebnisse werden an die Schule, den Schulträger und an die nachgeordnete Schulbehörde übermittelt.

(Quelle: Niedersächsisches Schulgesetz)

 
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