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Rechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen in Hamburg
Auszüge aus dem Hamburgischen Schulgesetz zum Thema Bildung
§ 1 Recht auf schulische Bildung
Jeder junge Mensch hat das Recht auf eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Bildung und Erziehung und ist gehalten, sich nach seinen Möglichkeiten zu bilden. (...) Das Recht auf schulische Bildung und Erziehung wird durch ein Schulwesen gewährleistet, das nach Maßgabe dieses Gesetzes einzurichten und zu unterhalten ist. Aus dem Recht auf schulische Bildung ergeben sich individuelle Ansprüche, wenn sie nach Voraussetzungen und Inhalt in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes bestimmt sind.
§ 2 Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule
(1) Unterricht und Erziehung richten sich an den Werten des Grundgesetzes und der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg aus. ...
(3) Auf allen Schulstufen und in allen Schulformen der allgemein bildenden Schule ist in altersgemäßer Form in die Arbeits- und Berufswelt einzuführen und eine umfassende berufliche Orientierung zu gewährleisten. Dabei sind den Schülerinnen und Schülern grundlegende Kenntnisse über Struktur der Berufs- und Arbeitswelt und die Bedingungen ihres Wandels zu vermitteln. Unterricht und Erziehung sind so zu gestalten, dass die Schülerinnen und Schüler die für den Übergang in die berufliche Ausbildung erforderliche Berufsreife erwerben. (...)
(Quelle: Hamburgisches Schulgesetz)
Auszüge aus dem Hamburgischen Schulgesetz zum Thema Qualitätssicherung
§ 53 Entscheidungsrechte
(…)(4) Die Schulleitung unterrichtet die Schulkonferenz insbesondere über die Verwendung
der Haushalts-, Personal- und Sachmittel, die Ergebnisse der Schulinspektionen
(§ 85 Absatz 3) und der Evaluationen nach § 100 sowie das Fortbildungsprogramm
für das schulische Personal. Die Schulkonferenz entscheidet über
(…)
6. die Grundsätze für die innerschulische Qualitätsentwicklung, (…)
§ 76
1. Aufgaben und Rechte der Schulvorstände
(…) (3) Die Schulvorstände entscheiden auf der Grundlage von Vorlagen der Schulleitungüber folgende grundlegende Ziele und wirtschaftliche Angelegenheiten der
Schule:
1. die Ziele, Schwerpunkte und Organisationsformen
der pädagogischen Arbeit im Rahmen eines
1. Qualitätsmanagementsystems, (…)
§ 78a
3. Lernortkooperationen
(…) (1) An staatlichen berufsbildenden Schulen sind berufsbezogene Lernortkooperationeneinzurichten. Sie sollen die Zusammenarbeit zwischen Betrieben und Schulen
fördern und durch Absprachen die Qualität der Berufsausbildung weiterentwickeln. (…)
§ 85 Schulaufsicht, Schulberatung und Schulinspektion
(…)
(3) Die Schulinspektion untersucht die Qualität des Bildungs- und Erziehungsprozesses
an staatlichen Schulen und berichtet darüber den Schulen und der Schulaufsicht.
Schulinspektorinnen und Schulinspektoren sind in der Bewertung der Qualität
einzelner Schulen an Weisungen nicht gebunden. Durch die Schulinspektion
wird schulübergreifend und vergleichend der Erfolg der pädagogischen Arbeit geprüft.
(4) Die zuständige Behörde überprüft schulübergreifend und vergleichend den Erfolg
der pädagogischen Arbeit, um die Gleichwertigkeit und Qualität sowie die
Durchlässigkeit und Vielfalt des schulischen Bildungs- und Erziehungsangebots zu
gewährleisten. (...)
§ 85a Hamburger Institut für Berufliche Bildung (HIBB)
(...) § 85b Aufgaben des HIBB
(1) Das HIBB hat folgende Aufgaben (…) 6. Steuerung der beruflichen Schulen über Ziel- undLeistungsvereinbarungen, Clearingstellen, kontinuierliche
Qualitätsentwicklung, Controlling und Berichtswesen, (…)
§ 98 Datenverarbeitung im Schulbereich
(1) Die zuständige Behörde und die staatlichen Schulen dürfen zur Erfüllung ihrer
gesetzlichen Aufgaben personenbezogene Daten (…). Die Datenverarbeitung darf auch zu Zwecken der Schulaufsicht,
der Schulstatistik, der Qualitätssicherung der staatlichen Schulen und der
Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft erfolgen. (…)
(Quelle: Hamburgisches Schulgesetz)
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