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Rechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen in Nordrhein-Westfalen
Auszug aus der Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen
Artikel 8 Abs. 3:
Land und Gemeinden haben die Pflicht, Schulen zu errichten und zu fördern. Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes. Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, fachlich vorgebildete Beamte ausgeübt.
(Quelle: Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen)
Auszüge aus dem Schulgesetz zum Thema Qualitätssicherung
Erster Teil - Allgemeine Grundlagen
§ 3 Schulische Selbstständigkeit, Eigenverantwortung, Qualitätsentwicklung und -sicherung
(...) (4) Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, sich nach Maßgabe entsprechender Vorgaben der Schulaufsicht an Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung zu beteiligen. Dies gilt insbesondere für die Beteiligung an Vergleichsuntersuchungen, die von der Schulaufsicht oder in deren Auftrag von Dritten durchgeführt werden.
Sechster Teil - Schulpersonal
§ 57 Lehrerinnen und Lehrer
(...) (2) Die Lehrerinnen und Lehrer wirken an der Gestaltung des Schullebens, an der Organisation der Schule und an der Fortentwicklung der Qualität schulischer Arbeit aktiv mit. Sie stimmen sich in der pädagogischen Arbeit miteinander ab und arbeiten zusammen. (...)
§ 59 Schulleiterinnen und Schulleiter
(...) (2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter (...)
3. sorgt für die Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung in der Schule. (...)
§ 70 Fachkonferenz, Bildungskonferenz
(...) (3) Die Fachkonferenz berät über alle das Fach oder die Fachrichtung betreffenden Angelegenheiten einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Fächern. Sie trägt Verantwortung für die schulinterne Qualitätssicherung und -entwicklung der fachlichen Arbeit und berät über Ziele, Arbeitspläne, Evaluationsmaßnahmen und -ergebnisse und Rechenschaftslegung. (...)
Neunter Teil - Schulaufsicht
§ 86 Schulaufsicht
(...) (4) Die Schulaufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Schulen und Studienseminare informieren und dazu Unterrichtsbesuche und Besuche von Seminarveranstaltungen durchführen.
(5) Die Befugnisse nach Absatz 4 stehen auch den für die Qualitätsanalyse an Schulen zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei der oberen Schulaufsichtsbehörde zu. Sie sind hinsichtlich ihrer Feststellungen bei der Durchführung der Qualitätsanalyse und deren Beurteilung an Weisungen nicht gebunden. Bei ihrer Berufung ist darauf zu achten, dass die Schulformen anteilig vertreten sind. Das Ministerium wird ermächtigt, die Aufgaben und die Organisation durch Rechtsverordnung zu regeln. Einzelheiten des Geschäftsablaufs regelt eine Geschäftsordnung, die vom Ministerium zu erlassen ist. Die Qualitätsanalyse kann auf Wunsch des jeweiligen Schulträgers auch im Bereich von Schulen in freier Trägerschaft erfolgen, wobei vorab die Zusammenarbeit in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln ist.
(Quelle: Schulgesetz NRW -SchulG- Stand: 01.07.2011)
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