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Rechtliche und organisatorische Rahmenbedingungen in Schleswig-Holstein
Das Institut für Qualitätsentwicklung an Schulen Schleswig-Holstein (IQSH) ist für die Aus-, Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte sowie für Lehrplanarbeiten und Evaluationen zuständig.
Auszüge aus der Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
Artikel 8 Abs. 1
Es besteht allgemeine Schulpflicht.Artikel 9 Abs. 1
Das Land schützt und fördert Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre.
(Quelle: Verfassung des Landes Schleswig-Holstein)
Auszug aus dem Schleswig-Holsteinischen Schulgesetz
§ 134 Institut für Qualitätsentwicklung
(1) Das Land unterhält zur Entwicklung und Sicherung der Qualität der schulischen Arbeit ein Institut für Qualitätsentwicklung (Institut). Zu den wesentlichen Aufgaben des Instituts gehören insbesondere die Organisation und Durchführung des Vorbereitungsdienstes und der Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte, die Schulentwicklung sowie die Unterstützung von Schule und Unterricht beim Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnik. Das Institut berät und unterstützt zudem Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter, Eltern, Schulen und Schulaufsichtsbehörden in Fragen des Unterrichts und der schulischen Erziehung und die Schulträger in Fragen der Ausstattung von Schulen. Es arbeitet bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben eng mit den Hochschulen des Landes zusammen.
(2) Das für Bildung zuständige Ministerium kann dem Institut weitere Aufgaben übertragen und die Wahrnehmung der in Absatz 1 genannten Aufgaben durch Verwaltungsvorschrift näher ausgestalten.
(Quelle: Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (SchulG) von Schleswig-Holstein vom 24. Januar 2007 - zuletzt geändert am 28. Januar 2011)
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