Länder

Am 30.06.2006 hat der Deutsche Bundestag die Föderalismusreform beschlossen. Der Bundesrat hat der Reform am 07.07.2006 zugestimmt. Für die Bildungs- Wissenschafts- und Forschungspolitik schafft sie klare Verantwortlichkeiten und gibt eine gute Basis für einen konstruktiven Dialog zwischen Bund und Ländern.

Grundlage der Beschlüsse waren die Entwürfe eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Bundestags-Drucksache 16/813) und des Föderalismusreform-Begleitgesetzes (BT-Drs. 16/814) in der vom Rechtsausschuss vorgeschlagenen Fassung (dazu Bundesrats-Drucksache 462/06 und 463/06). Die Begründung zum Gesetzesentwurf wurde ergänzt durch den Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (BT-Drs. 16/2052). Die Grundgesetzänderung trat im September 2006 nach Verkündung des beschlossenen Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes und des Föderalismusreform-Begleitgesetzes in Kraft.

Die Konsequenzen aus der Neufassung des Art. 91 b GG werden in Bund-Länder-Arbeitsgruppen beraten und in der Folgezeit auch organisatorisch umgesetzt. Die Schulpolitik war in der Vergangenheit Sache der Länder und wird es auch in Zukunft sein. Die in der angestrebten Form ohnehin nicht realisierte Gemeinschaftsaufgabe "Bildungsplanung" wird beendet und durch wirksamere Steuerungsinstrumente ersetzt. Die neue Gemeinschaftsaufgabe umfasst die drei Elemente "Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich", "Bildungsberichterstattung" und "gemeinsame Empfehlungen". Bund und Länder haben künftig die Möglichkeit, das Fundament für ergebnisorientierte Vergleichbarkeit unserer Bildungseinrichtungen zu verbessern sowie gemeinsame strategische Ziele für die Weiterentwicklung des Bildungs- und Wissenschaftssystems zu vereinbaren. Der Bund wird vor diesem Hintergrund auch seine Anstrengungen in der Bildungsforschung erhöhen.

(Quelle: BMBF)

Rechtliche Rahmenbedingungen auf Länderebene

Einschlägige Normen und Bestimmungen zum Thema Qualitätssicherung und -entwicklung

Land  Verfassung    Schulgesetz    Qualitäts-Rahmen  Erwachsenen-bildungsrecht  Institut 
BW

Art. 11 (1);
Art. 20 (2);
Art. 22

§ 114 SchulG und EvaluationsVO     LS
BY

Art. 128 (1);
Art. 133 (1);
Art. 139 (1)

Art. 113c BayEUG   ISB
BE Art. 20  Berliner SchulG §§ 9, 67, 106, 123; Ausführungs-vorschriften Schulprogramm Handlungs-rahmen Schulqualität   ISQ
BB

Art. 29;
Art. 33 (1)

SchulG
§§ 7, 65a, 70, 87, 129
Orientierungs-rahmen Schulqualität in Brandenburg   ISQ
HB Art. 27;
Art. 35 
Bremisches SchulG § 9; Bremisches Schulverwal-tungsG §§ 3, 10, 36, 63, 65  Bremer Orien-tierungsrahmen Schulqualität    LIS
HH Verfassung macht keine Angaben zu Bildung Hamburgisches Schulgesetz
§§ 1, 2, 53, 76, 78a, 85 85a, 98
Orientierungs-rahmen Schulqualität Hamburg    HIBB
HE Art. 56 (1);
Art. 56 (4);
Art. 59
Hess. SchulG
§§ 88, 92, 98, 99, 99b; Hess. Weiterbil-dungsgesetz
§ 19
Hessischer Referenzrahmen
Schulqualität
IQ
MV Art. 8;
Art. 15 (1)
SchulG Meck.-Pomm. §§ 39a, 99
QualiVO M-V
     IQMV
NI Art. 4 (1) SchulG Niedersachsen §§ 35a, 43, 123a; Erlass: Schulisches QM an berufsb. Schulen  Orientierungs-rahmen Schulqualität in Niedersachsen    NLQ
NW Art. 8 (3) SchulG NRW
§§ 3, 57, 59, 70, 86
Qualitätstableau NRW    
RP Art. 27;
Art. 28
SchulG vom 30.03.2004
§§ 20, 23, 25, 26, 28, 96, 97a
Orientierungs-rahmen Schulqualität AQS
SL Art. 27 (1);
Art. 32 
SchoG §§ 1, 20e SWFG § 6 (1) Nr. 10
SN Art. 29  SchulG Sachsen § 59a    WBG Sachsen §§ 3, 5 SBI
ST Art. 25 (1);
Art. 29 (1);
Art. 30 
SchulG LSA
§§ 11a, 24
    LISA
SH Art. 8 (1);
Art. 9 (1)
SchulG Schleswig-Holstein § 134     IQSH
TH Art. 20;
Art. 24 (1)
ThürSchulG §§ 30, 34, 40a, 40b, 134 Qualitäts-rahmen  ThürEBG § 7 Thillm

Stand: Januar 2012
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