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Länder
Am 30.06.2006 hat der Deutsche Bundestag die Föderalismusreform beschlossen. Der Bundesrat hat der Reform am 07.07.2006 zugestimmt. Für die Bildungs- Wissenschafts- und Forschungspolitik schafft sie klare Verantwortlichkeiten und gibt eine gute Basis für einen konstruktiven Dialog zwischen Bund und Ländern.
Grundlage der Beschlüsse waren die Entwürfe eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Bundestags-Drucksache 16/813) und des Föderalismusreform-Begleitgesetzes (BT-Drs. 16/814) in der vom Rechtsausschuss vorgeschlagenen Fassung (dazu Bundesrats-Drucksache 462/06 und 463/06). Die Begründung zum Gesetzesentwurf wurde ergänzt durch den Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (BT-Drs. 16/2052). Die Grundgesetzänderung trat im September 2006 nach Verkündung des beschlossenen Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes und des Föderalismusreform-Begleitgesetzes in Kraft.
Die Konsequenzen aus der Neufassung des Art. 91 b GG werden in Bund-Länder-Arbeitsgruppen beraten und in der Folgezeit auch organisatorisch umgesetzt. Die Schulpolitik war in der Vergangenheit Sache der Länder und wird es auch in Zukunft sein. Die in der angestrebten Form ohnehin nicht realisierte Gemeinschaftsaufgabe "Bildungsplanung" wird beendet und durch wirksamere Steuerungsinstrumente ersetzt. Die neue Gemeinschaftsaufgabe umfasst die drei Elemente "Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich", "Bildungsberichterstattung" und "gemeinsame Empfehlungen". Bund und Länder haben künftig die Möglichkeit, das Fundament für ergebnisorientierte Vergleichbarkeit unserer Bildungseinrichtungen zu verbessern sowie gemeinsame strategische Ziele für die Weiterentwicklung des Bildungs- und Wissenschaftssystems zu vereinbaren. Der Bund wird vor diesem Hintergrund auch seine Anstrengungen in der Bildungsforschung erhöhen.
(Quelle: BMBF)
Rechtliche Rahmenbedingungen auf Länderebene
Einschlägige Normen und Bestimmungen zum Thema Qualitätssicherung und -entwicklung
Land Verfassung Schulgesetz Qualitäts-Rahmen Erwachsenen-bildungsrecht Institut BW Art. 11 (1);
Art. 20 (2);
Art. 22§ 114 SchulG und EvaluationsVO LS BY Art. 128 (1);
Art. 133 (1);
Art. 139 (1)Art. 113c BayEUG ISB BE Art. 20 Berliner SchulG §§ 9, 67, 106, 123; Ausführungs-vorschriften Schulprogramm Handlungs-rahmen Schulqualität ISQ BB Art. 29;
Art. 33 (1)SchulG
§§ 7, 65a, 70, 87, 129Orientierungs-rahmen Schulqualität in Brandenburg ISQ HB Art. 27;
Art. 35Bremisches SchulG § 9; Bremisches Schulverwal-tungsG §§ 3, 10, 36, 63, 65 Bremer Orien-tierungsrahmen Schulqualität LIS HH Verfassung macht keine Angaben zu Bildung Hamburgisches Schulgesetz
§§ 1, 2, 53, 76, 78a, 85 85a, 98Orientierungs-rahmen Schulqualität Hamburg HIBB HE Art. 56 (1);
Art. 56 (4);
Art. 59Hess. SchulG
§§ 88, 92, 98, 99, 99b; Hess. Weiterbil-dungsgesetz
§ 19Hessischer Referenzrahmen
SchulqualitätIQ MV Art. 8;
Art. 15 (1)SchulG Meck.-Pomm. §§ 39a, 99
QualiVO M-VIQMV NI Art. 4 (1) SchulG Niedersachsen §§ 35a, 43, 123a; Erlass: Schulisches QM an berufsb. Schulen Orientierungs-rahmen Schulqualität in Niedersachsen NLQ NW Art. 8 (3) SchulG NRW
§§ 3, 57, 59, 70, 86Qualitätstableau NRW RP Art. 27;
Art. 28SchulG vom 30.03.2004
§§ 20, 23, 25, 26, 28, 96, 97aOrientierungs-rahmen Schulqualität AQS SL Art. 27 (1);
Art. 32SchoG §§ 1, 20e SWFG § 6 (1) Nr. 10 SN Art. 29 SchulG Sachsen § 59a WBG Sachsen §§ 3, 5 SBI ST Art. 25 (1);
Art. 29 (1);
Art. 30SchulG LSA
§§ 11a, 24LISA SH Art. 8 (1);
Art. 9 (1)SchulG Schleswig-Holstein § 134 IQSH TH Art. 20;
Art. 24 (1)ThürSchulG §§ 30, 34, 40a, 40b, 134 Qualitäts-rahmen ThürEBG § 7 Thillm Stand: Januar 2012
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